Allgemeine Geschäftsbedingungen des SHS – Hausnotruf e.K.

 

1Geltungsbereich

 

1.1. DiAllgemeineGeschäftsbedingungen (AGB) gelten für allgegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen SHS-Hausnotruf e.K.(nachstehend SHS genannt) und dem Kunden.

 

 

1.2Kunden im Sinne dieseAGB sind natürliche und juristische PersonenVerbraucher

im Sinne der AGB sind natürliche Personen, ohne dasdiese eine gewerbliche oder

selbstständige berufliche tigkeizugerechnet werden kann.

 

1.3Abweichende, entgegenstehende odeergänzende AGBwerden, selbsbe

Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, esei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich

schriftlich zugestimmt.

 

2.Vertragsgegenstand/Leistungsbeschreibung/Maßnahmeplan/ Benutzung des Anschlusses

 

2.1. Der SHS vermietet dem Kunden ein Hausnotrufgerät mit Handsender (Funkfinger)

und stellt den Anschluss an die Hausnotruf-Service-Zentrale sicher.

 

2.2. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen.

Hausnotrufgeräte unHausnotrufServiceZentrale entsprechen den gesetzlichen

Bestimmungeder Pflegeversicherung sowie des Pflegehilfsmittelkatalogs.

 

2.3. Der SHS bietet den Kunden eine täglich rund um die Uhr bereite 

Notruf-Service-Dienstleistung an. Beim Auslösen eines Notrufs wird automatisch eine

Wechselsprechverbindung mit der Zentrale hergestellt.  Die Zentrale vermittelt 

entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und

angemessene Hilfeleistung.

 

2.4. Weiterhin ist der SHS für die Installation und das richtige funktionieren des

Hausnotrufgerätes zuständig (Außer bei Fremdeinwirkung wird keine

Gewährleistung garantiert). Die benötigten Daten des Kunden werden

aufgenommen und an die Zentrale weitergeleitet. Die Zentrale ist 24 Stunden am

Tag an 365 Tagen im Jahr einsatzbereit und stellt die Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit für den 

Kunden sicher.

 

2.5. Fakultative Dienstleistung “Tagestaste“: Der SHS bietet den Service des 24-

Stunden-Alarms, der bei nicht bestätigen der Tagestaste automatisch einen Notruf

auslöst.

 

2.6. Voraussetzung für das Zustandekommen der Hausnotruf-Service-Vereinbarung ist

der Eingang der vollständig  ausgefüllten  Vertragsunterlagen.

Der Kunde benennt der SHS die im Falle eines eingehenden Signals gewünschte

Aktivitäten, wie zum Beispiel die Alarmierung von Bezugspersonen, des Pflegedienstes

oder anderen Hilfeleistern und benennt hierzu mindestens eine Person mit aktueller

Telefonnummer und Anschrift.

 

2.7.  Die Hausnotrufzentrale benachrichtigt im Notfall die im Maßnahmenplan

genannten Personen in der angegebenen Reihenfolge. Die erste erfolgreiche

Benachrichtigung, entsprechend der Notrufverfolgungsliste, stellt der SHS von jeder

weiteren Benachrichtigung frei. Kann im Notfall keine der angegebenen Personen

erreicht werden, benachrichtigt die Zentrale im Namen und auf Kosten des Kunden die

örtlich zuständigen Rettungskräfte. Kommt die Zentrale aufgrund des Notrufs zu der

subjektiven Einschätzung, dass Lebensgefahr für den Kunden bestehen könnte, ist er

berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste unmittelbar die

zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Die Übernahme der Kosten für die 

Inanspruchnahme der jeweils eingeleiteten Hilfeleistung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

2.8. Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

2.9. Datenänderungen: Der Kunde informiert den SHS unverzüglich über

Veränderungen in der Person sowie insbesondere bei der Notrufverfolgung

z.B. Gesundheitszustand, Bezugsperson, Wohnungswechsel, Änderungen bei Telefonnummern oder am Telefonanschluss).

 

2.10. Für die Installation und den Betrieb des Hausnotrufgeräts ist vom Kunden standardmäßig ein Stromanschluss 230 V, ein Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine TAE-Telefonanschlussdose sowie ein Telefongerät betriebsbereit und dauerhaft auf eigene Kosten vorzuhalten. Strom und Telefonkosten trägt der Kunde. Bei vom Standard abweichenden technischen Gegebenheiten beim Kunden ist der SHS seitens des Kunden vor Bestellung anzufragen, ob hierfür entsprechende Hausnotrufgeräte zugelassen und lieferbar sind.

 

2.11. Werden durch den Kunden oder Dritte zwischen das Hausnotrufgerät und die öffentliche Telefonleitung weitere Geräte wie z.B. Telefonanlage oder Internetrouter geschaltet, gehen Fehlfunktionen dieser Geräte zu Lasten des Kunden. Der SHS wird insbesondere von Schadensersatzansprüchen freigestellt, wenn dadurch kein Notruf abgesetzt werden konnte.

 

2.12. Die Bedienung des Hausnotrufgeräts erfolgt entsprechend der Einweisung durch den SHS oder deren Mitarbeiter bzw. durch den vom SHS beauftragten Vertragspartner. Zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme sind vom Kunden Test-Notrufe über die Hausnotruf- Basisstation sowie über die Zusatzgeräte (z.B. Handfunksender) an die Hausnotruf- Service-Zentrale abzusetzen. Folgen aus fehlerhafter Bedienung oder unzureichender technischer Voraussetzungen zum Absetzen eines Notrufs (z.B. bedingt durch Stromausfall, parallele Nutzung von Internet oder Führen von Telefonaten) gehen zu Lasten des Kunden.

 

2.13. Die vorkonfigurierte Notfallnummer ist im Rahmen des Telefonanschlusses des Kunden kostenpflichtig. Not- und Testanrufe sowie automatisierte Statusmeldungen des Hausnotrufgeräts zur Sicherstellung der einwandfreien Funktion (z.B. Stromausfall), verursachen Telefonkosten. Diese sind vom Kunden selber zu tragen.

 

2.14. Dem Kunden ist bekannt, dass bei Ausfall oder Störung des Gerätes/der Geräte oder bei Störungen im Telefonnetz, die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch zu Hilfe leistenden Stellen unter Umständen nicht möglich ist. Der Kunde testet das Hausnotrufgerät einschließlich der Zusatzgeräte in regelmäßigen Abständen und teilt der Zentrale Störungen unverzüglich mit.

 

2.15. Eventuell aufgrund von falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen entstehende Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter frei. 

 

2.16. Rundumpaket: Der SHS-Hausnotruf Bereitschaftsdienst: Bei der Auswahl des SHS-Bereitschaftsdienstes (Rundumpaket) verpflichtet sich der Kunden/-innen, jeweils ein Wohnungs- und Haustürschlüssel für eventuelle Noteinsätze dem SHS bzw. dessen Vertreter zu übergeben. Der SHS-Bereitschaftsdienst oder die Vertreter/-innen, nutzten die Schlüssel ausschließlich für den Zutritt bei Noteinsätzen, um der Rettungsleitstelle/Polizei Zutritt zu der Wohnung des Kunden/-innen zu verschaffen.  Der SHS-Bereitschaftsdienst bzw. dessen Vertreter/-innen bemühen sich um schnellstmöglichen Anfahrt. Für die Anfahrtszeit sind: Anfahrtsstrecke, Uhrzeit und der aktuelle Verkehr ausschlaggebend. Daher wird und kann kein fester Zeitrahmen für die Anfahrt angegeben werden. Rehabilitations- und Erstehilfe-Maßnahmen können vom SHS-Bereitschaftsdienst bzw. von dessen Vertreter/-innen ausgeführt werden, sind jedoch nicht Bestandteil dieses Vertrages und sind nicht dazu verpflichtet. In dem Rundumpaket ist ein Bereitschaftsdienst-Einsatz pro Monat inklusive. Alle weiteren Einsätze können mit einmalig 50,-€ berechnet werden. Der SHS kann das Rundumpaket jederzeit kündigen, der Kunden/-innen mit einer Frist von 4 Wochen.

 

3. Vertragsabschluss

 

3.1. Die Angebote des SHS sind freibleibend. Der SHS hält sich die Änderungen der

AGB, der Leistungsbeschreibung und der Preise vor.

 

3.2. Mit der Bestellung der Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Der SHS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Dienstleistung erklärt werden.

 

3.3. Bestellt der  Kunde  die  Dienstleistung  auf  elektronischem  Weg,  wird

SHS den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine

verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

 

3.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund

von dem SHS nicht zu vertretenden Ereignissen, wie Betriebsstörungen, behördliche

Anordnungen etc. verlängern, auch soweit die Ursache bei den Vorlieferanten eintritt

(z.B. Verzögerung bei der Belieferung mit Hausnotrufgeräten) nach Wahl der SHS die

Lieferung um die Dauer der Behinderung. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat

dauert, besteht für den SHS sowie für den Kunden das Recht vom Vertrag

zurückzutreten.

 

3.5. Wegfall der Nutzungsmöglichkeit: Falls der Betreiber des Festnetzes den Netz-

betrieb kündigt oder einstellt und es dem SHS unmöglich macht, die vertraglich 

vereinbarten Leistungen zu erbringen, so kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist von

dem SHS gekündigt werden.

 

3.6. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. 

Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

4. Preise / Fälligkeit

4.1.  Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen erhält der SHS die in der

Hausnotruf-Service-Vereinbarung angegebenen Entgelte.

 

4.2. Die Erhebung der laufenden Entgelte (sofern vom Kunden/-in zu tragen) erfolgt

monatlich im Voraus und wird durch einen Dauerauftrag oder über das Lastschriftverfahren beglichen.

 

4.3. Teilweise genutzte oder angebrochene Kalendermonate nach der ersten Zahlung werden in voller Höhe abgerechnet. Monatsentgelte werden nicht anteilig erstattet. Einmalig fällig werdende Entgelte (z.B. Sonderzubehör oder Anfahrtspauschale) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

 

4.4. Der Kunde hat für die Deckung auf seinem Konto zu sorgen.

 

4.5. Geriet der Kunde in Zahlungsverzug wird der SHS dem Kunden/-in eine Mahnung

zukommen lassen. Der fehlende Betrag und die zusätzlich entstandenen Rücklastschriftgebühren sind innerhalb 1 Woche nach Erhalt der Belehrung zu begleichen. Wird der Betrag nicht beglichen, so kann der SHS weitere Maßnahmen einleiten.

 

4.6. Der SHS darf die Preise mit einer Vorankündigung von 4 Wochen zum nächsten Monatsanfang ändern. Für diesen Fall (nicht bei Erhöhungen bedingt durch öffentliche Gebühren / Abgaben und Steuern), erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum

gleichen Datum. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb eines

Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen hat.

 

5. Dauer des Vertrages / Kündigung / Ende des Vertrages und Geräterückgabe

 

5.1.  Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit                                

einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

 

5.2. Das Recht der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund

bleibt unberührt. Dies ist für den SHS gegeben, wenn der Kunde a) die überlassenen

Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, b) mit der

Zahlung des Entgelts im Rückstand ist.

 

5.3. Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form wirksam.

 

5.4.  Das Hausnotrufgerät inkl. Zubehör ist in einwandfreiem Zustand dem SHS zurückzugeben    (per    Post    oder    Übergabe

an    den    benannten Vertragspartner des SHS). Der Kunde trägt die Kosten des Rücktransports und   das Risiko   von   Verlust und   Beschädigung   des   Hausnotrufgeräts   beim Rücktransport. Das monatliche Entgelt  ist zu  zahlen, bis das Hausnotrufgerät 

einschließlich Zubehör bei der SHS oder beim benannten Vertragspartner eingetroffen

ist  (vgl.  §  546a  BGB).  Bei Verlust und Beschädigung gilt ein Wertersatz von

180 Euro für die Hausnotruf-Basisstation und 120 Euro pro Funkfinger.

 

5.5.  Im Falle des Todes  des  Kunden/-in  gilt  der  Vertrag  mit  Ende  des  jeweiligen

Kalendermonats als aufgelöst, sofern SHS das Hausnotrufgerät einschließlich

Zubehör innerhalb von 4 Wochen zurückerhalten hat. Sollte diese Frist nicht eingehalten

werden, wird jeder angebrochene Folgemonat mit 23,00 Euro weiterberechnet, in dem

das Hausnotrufgerät inkl. Zubehör dem SHS oder dem benannten Vertragspartner des

SHS nicht zur Verfügung steht.

 

6. Haftung für Schäden

 

6.1. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln und haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

 

6.2. Der SHS haftet für sämtliche sich im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung

ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung,

nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

a.)  Für Personenschäden, für Ansprüche nachdem Produkthaftungsgesetz, bei

vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

b.) Bei Sach- und Vermögensschäden nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht

verletzt wurde oder ein Fall des Verzugs, der Unmöglichkeit oder einer zugesicherten

Eigenschaft vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typisch vorhersehbaren

Schaden begrenzt.

 

6.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS ausgeschlossen.

 

6.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die 

Haftung der Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des SHS.

 

6.5. Der SHS übernimmt die kostenlose Ausführung von Reparaturen und den Ersatz

schadhaft gewordener Einzelteile, sofern kein Verschulden des Kunden/-in vorliegt.

 

7. Haftung des Erben

 

7.1 Die Schulden bleiben bestehen und gehen als Teil des Nachlassvermögens gemäß § 1967 BGB auf den Erben über. Mit dem Erbfall vereinigen sich zwei bisher getrennte Vermögensmassen, nämlich die Aktiva und Passiva des Erblassers mit den Aktiva und Passiva des Erben. Der Erbe haftet also auch mit seinem Eigenvermögen.

 

8. Datenschutz

 

8.1. Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt.

 

8.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm erhobenen 

personenbezogenen Daten, die aufgezeichnete sprachliche Kommunikation und die

Verbindungsdaten unter Beachtung der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO), sowie des Telekommunikationsgesetzes für Zwecke der Notruf-Service-Dienstleistung

Verarbeitet und genutzt werden. Außerdem das SHS die Unterschrift des Kunden bzw. Bevollmächtigten in die benötigen Anträge setzen darf, damit der Hausnotruf-Vertrag und gegeben falls die Kostenbeantragung bzw. Abrechnung zustande kommt. 

 

8.3 Der Kunde willigt ein, dass der SHS, soweit dies der ordnungsgemäßen

Durchführung der Vertragsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags- und Abrechnungsdaten in Datensammlungen führt und diese gegebenenfalls an verbundene

Unternehmen und/oder an den Vertragspartner des SHS und/oder an den Vermittler

Per Email, Fax oder postalisch weitergibt und das SHS den Kunden für werbezwecken kontaktieren darf.

 

8.4 Schlussbestimmung

 

8.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

 

8.6. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,

so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise 

unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

8.7. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.