Notruf mit Sturzerkennung für Senioren

SHS Notruf Sturzsensor

In diesem Artikel

Wieso ist eine Sturzerkennung sinnvoll?

Stellen Sie sich vor, dass Sie oder Ihre Angehörigen nach einem Unfall körperlich geschwächt sind. In den meisten Fällen birgt es das Risiko, dass man leicht ausrutscht oder die Stabilität nicht aufrechterhalten kann und als Folge gefährlich stürzt.

 

In einem Sturz-Unfall ist schnelle Hilfe gefordert, insbesondere wenn niemand in der Nähe ist.  Genau hier kommt ein Notrufgerät mit einer Sturzerkennung in Spiel.

 

Nachfolgend erklären wir Ihnen die Funktionsweise und alles Wichtige über Sturzerkennungen.

Wie funktioniert die Sturzerkennung?

Grundsätzlich gibt es sehr viele verschiedene Techniken mit der Stürze gemeldet werden können. 

Oftmals handelt es sich jedoch um Armbänder oder intelligente Uhren – sogenannte Smartwatches – die durch eingebaute feine Sensoren Stürze registrieren und eine Meldung an Angehörige senden können. 

Je nach Modell besitzen diese Sturzmelder auch eingebaute Knöpfe die gedrückt werden können. 

 

Doch Achtung: Dies bedingt jedoch, dass die gestürzte Person noch bei Bewusstsein ist um den Knopf zu drücken. Daher empfiehlt es sich einen Sturzmelder zu kaufen, der auch ohne Knopfdruck Signale an Angehörige oder eine Notrufzentrale sendet.

 

Wir von SHS Hausnotruf können Ihnen hierzu unser Produkt Larry wärmstens ans Herz legen. Das Sturzerkennungsset Larry besteht aus mehreren Sensoren die überall im Haus oder in der Wohnung an Möbel und Wände geklebt werden kann – komplett ohne Bohren. Stürze werden sofort erkannt und Angehörige die per App auf das Telefon gemeldet. Hier können Sie mehr über den Sturzmelder Larry nachlesen. 

Unser Modell: Larry Sturzmelder mit Sensoren und Smartphone App

Stürze werden sofort an Angehörige gemeldet

Meet Larry Sensortechnik mit Modulen

Für diese Personen eignet sich ein Sturzmelder besonders

Grundsätzlich gilt, dass natürlich jeder, der für Stürze gefährdet ist auch von den Vorteilen eines Sturzmelder profitieren kann.

In der Regel werden Hausnotrufgeräte mit Sturzerkennung Zusatzfunktion oder eigenständige Sturzmelder von Senioren oder körperlich eingeschränkte Menschen benutzt.  Viele Ältere Menschen haben Probleme mit ihren Gelenken, schwere Operationen hinter sich oder können sich allgemein schwer auf den Beinen halten. Für die ist eine Sturzerkennung sehr empfehlenswert

Es gibt jedoch auch ganz viele weitere Erkrankungen und Beschränkungen, bei denen der Einsatz einer Sturzerkennung Sinn macht. Diese sind die Häufigsten:

→ Chronische Schmerzen

→ Polyneuropathie

→ Arthrose

→ Niedriger Blutdruck

→ Demenz

→ Multiple Sklerose

→ Parkinson

→ Muskelschwäche

→ Herzschwäche

→ Epilepsie

→ Sehschwäche

→ Gleichgewichtsstörungen

→ Diabetes mellitus

→ Osteoporose

→ Alkoholabhängigkeit oder Medikamentenmissbrauch

→ Vestibuläre Störungen

→ Schlaganfall (Folgeschäden)

→ Depressionen

→ Kreislauferkrankungen

→ Hypoglykämie

Besonders beliebt sind Sturzmelder auch bei älteren Menschen, die weiterhin zu Hause leben und nicht in einem Seniorenheim. Letztere sind ohnehin schon mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet, zu Hause fehlt es jedoch oft an technischen Hilfsmitteln wie Sturzmeldern. 

Zuhause wohnen bleiben gelingt durch solche Geräte eben viel einfacher, wenn es entsprechend abgesichert ist. 

Kosten einer Sturzerkennung

Es gibt sehr viele verschiedene Sturzmelder, die mit Sicherheit eine tolle Leistung haben. Jedoch sollten Sie unbedingt darauf achten, keine Billig-Produkte aus China zu bestellen, da diese im Ernstfall leben kosten können.

Sturzerkennung ohne Vertrag

Wir sprechen von vertragsfreien Sturzmeldern, wenn Sie einmalig ein Gerät kaufen und dies ohne vertragliche Laufzeit, z.B. wegen einer integrierten Sim-Karte, ausgeliefert wird. Diese Geräte haben dann keine Mobilfunk Verbindung und kann damit keine Anrufe tätigen. 

 

Sie lösen eine Meldung über einen integrierten GPS-Ortung aus. Sie drücken bei einem Sturz den Knopf und ihre Position wird an Angehörige mittels GPS gesendet.

Sturzerkennung mit Vertrag

Bei Sturzmeldern mit Vertragslaufzeit handelt es sich meist um Geräte, die eine Sim-Karte integriert haben. Hier kommt man um die monatlichen Kosten nicht herum, denn bei diesen Geräten muss ständig eine Verbindung mit dem Internet bestehen. Dies geschieht eben durch die integrierte Sim-Karte.

 

Der Vorteil ist, dass sie eine viel höhere Sicherheit bieten, da sie ständig in Kontakt mit Angehörigen stehen und bei einem Unfall sowohl diese als auch eine Notrufzentrale mittels Sprachverbindung alarmiert wird. Das kann sich natürlich sehr lohnen und ist bei akuter Gefahr dringend zu empfehlen.  

Finanzierung und Erstattungsmöglichkeiten

Bei Sturzerkennungen für Senioren handelt es sich üblicherweise um Hausnotrufgeräte. Diese werden oftmals von Kranken- und Pflegekassen subventioniert. Das bedeutet, dass die entstehenden Kosten entweder vollständig oder zumindest ein Teil davon übernommen wird. 


Wir konnten jedoch keinen Sturzmelder für Senioren finden, dass wirklich vollständig übernommen wird. Unsere Sturzerkennung ist ebenfalls ein Selbstzahler Produkt. Hier lässt sich aber sagen, dass jede Sicherheitsstufe auch einen Wert hat und Sie selbst entscheiden, welches Notrufgerät das beste für Sie ist. 

 

Sollten Sie Interesse an ein vollständig kostenlos verfügbares Hausnotrufgerät haben, können Sie gerne unser Hausnotruf Basic Modell anschauen. Dieser wird, sofern ein Pflegegrad vorhanden, von Ihrer Kranken- oder Pflegekasse vollständig übernommen. 

Wünschen Sie eine telefonische Beratung?

Wir sind Ihr Anbieter für Hausnotruf Lösungen

Zwei Kunden von SHS Hausnotruf sitzen gemeinsam und unterhalten sich. Bild wird benutzt um den die Hausnotrufgeräte im Einsatz zu zeigen.

Vor- und Nachteile im Überblick

Vorteile

Der größte Vorteil einer Sturzerkennung ist, dass sie auch bei Bewusstlosigkeit einen Alarmsignal senden. Anders als bei klassischen Hausnotrufgeräten muss die betroffene Person also keinen Knopf drücken. 

 

Besonders, wenn man anfällig für Stürze ist, kann das eine sehr sinnvolle Alternative sein. 

Nachteile

Ein großer Nachteil ist, dass Sturzsensoren oftmals selbst bezahlt werden müssen. Dafür sind keine Kostenzuschüsse seitens der Kranken- und Pflegekassen möglich.

Fazit - Sicherheit und Lebensqualität

Sturzerkennungssysteme und Sturzmelder können Ihre Sicherheit und Lebensqualität sowie die Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen erheblich verbessern. Diese Geräte sind mehr als nur technische Hilfsmittel – sie sind echte Lebensretter, die in Notfällen schnell reagieren und automatisch Hilfe alarmieren. So können wertvolle Minuten gewonnen werden, um schwerwiegende Folgen eines Sturzes zu verhindern.

 

Mit einem solchen System schaffen Sie nicht nur mehr Sicherheit in den eigenen vier Wänden, sondern auch ein beruhigendes Gefühl, stets gut abgesichert zu sein – unabhängig davon, ob jemand in der Nähe ist. Entscheiden Sie sich für ein Sturzmeldesystem und geben Sie sich und Ihren Liebsten mehr Gelassenheit und ein Stück Lebensfreude zurück.

Häufige Fragen

Nein, bei Sturzerkennungsystemen werden die Kosten i.d.R. nicht von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen. Jedoch lohnt es sich immer einmal telefonisch nachzufragen.

Sturzerkennungssysteme nutzen moderne Sensoren, um plötzliche Bewegungen und Aufprälle zu registrieren, die auf einen Sturz hinweisen. Sobald ein Sturz erkannt wird, wird automatisch ein Alarm ausgelöst, der entweder direkt an eine Notrufzentrale oder an hinterlegte Kontakte weitergeleitet wird.

Sturzmelder eignen sich besonders für ältere Menschen, Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder chronischen Erkrankungen wie Parkinson, Multiple Sklerose oder Gleichgewichtsstörungen. Sie bieten eine wichtige Sicherheit für alle, die ein erhöhtes Sturzrisiko haben.

Ja, es gibt Modelle, die ohne monatliche Servicegebühren auskommen und den Alarm direkt an eine App oder eine hinterlegte Telefonnummer senden. Allerdings bieten Systeme mit Anbindung an eine Notrufzentrale oft zusätzliche Sicherheit, da geschultes Personal rund um die Uhr verfügbar ist.

Ja, es gibt mobile Sturzmelder, die speziell für den Einsatz außerhalb der eigenen vier Wände entwickelt wurden. Diese Geräte nutzen GPS und Mobilfunk, um auch unterwegs den Standort zu übermitteln und im Notfall Hilfe zu alarmieren. Sie sind ideal für aktive Senioren, die viel unterwegs sind.

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AGB und Widerrufsbelehrung

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en) erklären.

2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb genommen werden.

  1. Leistungen durch den SHS

3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet, dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht mehr aktuell sind.

  1. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation – kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

  1. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten, wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

  1. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

  1. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen verantwortlich.

7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters, gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

  1. Zutritt zur Wohnung des Kunden

Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

  1. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten für Rücklastschriften trägt der Kunde.

9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

  1. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten übernehmen.

10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

  1. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig übernommen wird.

11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

  1. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

  1. Haftung des SHS für Schäden

13.1. Der SHS haftet unbeschränkt – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen, – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

  1. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

  1. Verschiedenes

15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher [Widerrufsrecht]:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53, E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

  1. a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
  2. b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
  3. c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

AGB & Widerrufsbelehrung

  1. 1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

    1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist

    Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

     

    2. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

    2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit

    der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en)

    erklären.

    2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der

    Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich

    oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

    2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb

    genommen werden.

     

    3. Leistungen durch den SHS

    3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen

    Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

    3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet,

    dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

    3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres

    rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale

    vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

    3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die

    vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

    3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS

    unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht

    mehr aktuell sind.

     

    4. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

    4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

    4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden

    ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

    4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem

    Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation –

    kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

    4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für

    den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

    4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel

    und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den

    Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

    4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB

    einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der

    GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen

    einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden

    Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

     

    5. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

    5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-

    Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des

    Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

    5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem

    Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

    5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem

    Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall

    und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

    5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch

    zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service-

    Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten,

    wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-

    Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

     

    6. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

    6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

    6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

    6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht

    beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

     

    7. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

    7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder

    anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch

    einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste

    sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

    7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste

    erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen

    verantwortlich.

     

    7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters,

    gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

     

    8. Zutritt zur Wohnung des Kunden

    Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine

    geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

     

    9. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

    9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur

    Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen

    wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des

    Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

    9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch

    Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

    9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

    9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

    9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten

    für Rücklastschriften trägt der Kunde.

    9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§

    315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer

    11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

     

    10. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

    10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten

    übernehmen.

    10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend

    beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn

    der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

    10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom

    SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

     

    11. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

    11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

    11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem

    Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig

    übernommen wird.

    11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages

    überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die

    Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

    11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

    11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in

    Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

     

    12. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

    12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

    12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine

    Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der

    Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

    12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

    12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen

    Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für

    diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht

    funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

     

    13. Haftung des SHS für Schäden

    13.1. Der SHS haftet unbeschränkt

    – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen,

    – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und

    – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss

    vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung

    das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

     

    14. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

    14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

    14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS

    stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der

    Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS

    zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

     

    15. Verschiedenes

    15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

    15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

     

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53,

    E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über

    Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden,

    das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der

    Widerrufsfrist absenden.

     

    Folgen des Widerrufs

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der

    Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns

    angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag

    zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung

    verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde

    ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die

    Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die

    Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den

    Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben.

    Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

    b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

    c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung

    der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.