Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die von der Pflegekasse an pflegebedürftige Personen gezahlt wird, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege durch eine private Pflegeperson mindestens in den festgelegten Umfang erbracht wird und der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Im Kontext des Pflegegelds sind Pflegegrade sehr wichtig. Ein Pflegegrad beschreibt den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten einer Person, die auf Pflege angewiesen ist. Früher sprach man von Pflegestufen, doch seit 2017 wurden diese durch Pflegegrade ersetzt, um den individuellen Pflegebedarf besser abzubilden. Es gibt fünf Pflegegrade, die sich nach dem Ausmaß der körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen richten.
Anspruch auf einen Pflegegrad haben Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft, das heißt voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind. Voraussetzung ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), der den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt und den Pflegegrad zuweist.
Der Antrag auf einen Pflegegrad kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Kasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst, der den Pflegebedürftigen in der Regel zuhause besucht und begutachtet. Die Entscheidung über den Pflegegrad erfolgt auf Basis dieser Begutachtung und wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Schematische Darstellung von einem Notruf
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus auf das Konto des Pflegebedürftigen oder eines von ihm benannten Kontos überwiesen. Es ist zweckgebunden und soll die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen unterstützen. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen.
Um Pflegegeld zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Sobald der Pflegegrad bewilligt wurde, kann das Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich oder telefonisch erfolgen und sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, da die Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Die Bearbeitungszeit für einen Pflegegeldantrag variiert je nach Pflegekasse und den individuellen Umständen. In der Regel dauert es zwischen vier und sechs Wochen von der Antragstellung bis zur Entscheidung. In dringenden Fällen kann der Prozess beschleunigt werden, insbesondere wenn eine akute Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Das Pflegegeld wird in der Regel direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Dieser kann das Geld nutzen, um damit seine Pflegeperson zu unterstützen oder notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Pflege zu decken. Alternativ kann das Pflegegeld auch direkt an die pflegende Person überwiesen werden, wenn dies so vereinbart wurde.
Pflegegrad 2: 332 €
Pflegegrad 3: 545 €
Pflegegrad 4: 728 €
Pflegegrad 5: 901 € – diese Beiträge können jährlich angepasst werden
In den Jahren 2024 und 2025 sind Erhöhungen des Pflegegeldes vorgesehen, um den steigenden Kosten in der Pflege Rechnung zu tragen. Diese Erhöhungen sollen die finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen weiter verbessern. Aktuelle Anpassungen und Beträge können direkt bei der Pflegekasse oder über offizielle Veröffentlichungen der Bundesregierung eingesehen werden.
Pflegesachleistungen sind professionelle Pflegeleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Diese Leistungen werden direkt von der Pflegekasse bezahlt und sind für Menschen gedacht, die zu Hause gepflegt werden, aber Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte benötigen. Hier sind einige Beispiele:
Körperpflege: Unterstützung bei der täglichen Körperhygiene, wie Waschen, Duschen, Baden, Zähneputzen, Kämmen und Rasieren.
Ernährung: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, inklusive Anreichen von Speisen und Getränken sowie spezielle Ernährung, wenn nötig.
Mobilität: Unterstützung bei der Fortbewegung, wie das Aufstehen, An- und Auskleiden, Gehen, Treppensteigen oder Umlagern im Bett.
Behandlungspflege: Leistungen, die auf ärztliche Verordnung erbracht werden, wie Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und Blutzuckermessung.
Krankenpflege zu Hause: Kurzfristige medizinische Versorgung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, um die Genesung zu unterstützen
Reinigung der Wohnung: Hilfe bei der Haushaltsführung, wie das Reinigen von Räumen, Staubsaugen, Wischen und die Müllentsorgung
Wäschepflege: Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche.
Angebote zur Unterstützung im Alltag: Unterstützung beim Einkaufen und Kochen, inklusive der Planung und Zubereitung von Mahlzeiten
Alltagsbegleitung: Unterstützung im Alltag, etwa beim Spazierengehen, Begleitung zu Terminen oder Gespräche führen, um die soziale Teilhabe zu fördern.
Tagespflege und Nachtpflege: Betreuung in einer Pflegeeinrichtung während des Tages oder der Nacht, wenn die häusliche Pflegeperson nicht verfügbar ist.
Angebote zur Unterstützung im Alltag: Dienstleistungen, die die Selbstständigkeit fördern, wie z. B. Gedächtnistraining, Mobilitätsübungen oder kreative Tätigkeiten.
Kurzzeitpflege: Stationäre Pflege in einer Einrichtung für bis zu acht Wochen im Jahr, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson eine Auszeit benötigt
Verhinderungspflege: Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine andere Pflegeperson, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, z. B. durch Krankheit oder Urlaub
Pflegebedürftige können entscheiden, ob sie ausschließlich Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen möchten. Bei der Kombination werden die Sachleistungen anteilig genutzt, während das verbleibende Pflegegeld entsprechend gekürzt wird. Diese Flexibilität ermöglicht eine individuell angepasste Pflege, die sowohl durch professionelle Pflegedienste als auch durch private Pflegepersonen erbracht wird.
Die Kombinationsleistung bietet die Möglichkeit, die Vorteile von Sachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren. Wenn ein Pflegebedürftiger einen Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt, sodass die restlichen Leistungen durch die Pflegeperson erbracht werden können. Dieses Modell bietet Flexibilität und ermöglicht eine bedarfsgerechte Pflege zu Hause.
Wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt, zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder Urlaub, kann die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Für die Kurzzeitpflege, die stationär erbracht wird, gibt es ebenfalls eine reduzierte Zahlung des Pflegegelds.
Während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Rehabilitation ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag des Aufenthalts. Es wird jedoch wieder voll ausgezahlt, sobald der Pflegebedürftige entlassen wird und die häusliche Pflege fortgesetzt wird. Bei häuslicher Krankenpflege bleibt das Pflegegeld ohne Kürzung bestehen.
Das Pflegegeld wird unabhängig von Rentenzahlungen gewährt und hat keinen Einfluss auf die Rentenansprüche. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung, die zusätzlich zur Rente ausgezahlt wird, um die Pflege zu Hause sicherzustellen.
Pflegegeld wird grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn eine private Pflegeperson die Pflege übernimmt. Sollte keine Pflegeperson vorhanden sein, können stattdessen Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, bei denen ein professioneller Pflegedienst die Betreuung übernimmt.
Hasan Bekar
Ohne den Notrufknopf für meinen Hausnotruf bewege ich mich nicht mehr im Haus. Egal ob im Bett oder unter der Dusche – ich trage es immer bei mir!
Neben dem Pflegegeld gibt es eine Reihe von weiteren Leistungen, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können. Dazu zählen Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege sowie verschiedene Zuschüsse und Entlastungsbeträge. Jede dieser Leistungen kann individuell beantragt werden und dient dazu, die Pflege optimal zu unterstützen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, wie etwa für die Unterstützung im Haushalt, Alltagsbegleitung oder für Angebote der Tagespflege.
Die Verhinderungspflege greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Der Pflegebedürftige hat in diesem Fall Anspruch auf bis zu sechs Wochen Ersatzpflege im Jahr. Die Kurzzeitpflege ermöglicht es, eine pflegebedürftige Person vorübergehend stationär betreuen zu lassen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Beide Leistungen entlasten die Pflegeperson und sorgen dafür, dass die Pflegebedürftigkeit durchgängig abgedeckt ist.
Der Antrag auf einen Pflegegrad kann komplex sein. Es ist oft hilfreich, sich professionelle Unterstützung zu suchen. Viele Pflegeberater, Pflegestützpunkte und Sozialdienste bieten ihre Hilfe an, um den Antrag korrekt auszufüllen, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und den Begutachtungstermin vorzubereiten. Dies erhöht die Chancen auf eine zügige und gerechte Einstufung.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig eine Beratung nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und den Pflegebedürftigen sowie die Pflegeperson zu unterstützen. Die Häufigkeit der Beratungsbesuche hängt vom Pflegegrad ab.
Eine Kürzung des Pflegegeldes kann vermieden werden, indem die regelmäßigen Beratungsbesuche eingehalten werden und die Pflege ordnungsgemäß dokumentiert wird. Außerdem sollten alle Anforderungen der Pflegekasse erfüllt und Änderungen in der Pflegesituation rechtzeitig gemeldet werden. Wer sich an diese Vorgaben hält, vermeidet unnötige finanzielle Einbußen.
Ayse Büyük
Ich bin sehr begeistert vom Hausnotruf und musste dank dem Antrag bei SHS Hausnotruf nichts dafür zahlen! Immer wieder gerne!
Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegekasse, die an pflegebedürftige Personen gezahlt wird, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden. Es soll die häusliche Pflege unterstützen und erleichtern.
Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurden und deren Pflege durch eine private Pflegeperson erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die Betreuung regelmäßig übernimmt.
Um Pflegegeld zu erhalten, muss zunächst ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Nach der Bewilligung des Pflegegrads kann das Pflegegeld formlos bei der Pflegekasse beantragt werden. Dies kann schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Die Bearbeitungszeit variiert, in der Regel dauert es zwischen vier und sechs Wochen. In dringenden Fällen kann die Bearbeitung beschleunigt werden.
Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. Hier sind die monatlichen Beträge (Stand 2024):
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus auf das Konto des Pflegebedürftigen oder eines Bevollmächtigten überwiesen. Es dient der Unterstützung der häuslichen Pflege und kann frei für pflegebezogene Zwecke verwendet werden.
Das Pflegegeld wird in der Regel an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Es kann jedoch auch direkt an die pflegende Person überwiesen werden, wenn dies so vereinbart wurde.
Ja, Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Bei dieser Kombinationsleistung wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, wenn auch Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Bei der Kurzzeitpflege, die stationär erfolgt, gibt es ebenfalls eine reduzierte Auszahlung des Pflegegelds.
Nein, während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha-Maßnahme ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag. Es wird wieder gezahlt, sobald die häusliche Pflege fortgesetzt wird.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden kann, z. B. für Unterstützung im Haushalt oder Tagespflege.
Ja, Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig eine Beratung nach § 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen. Diese Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und erfolgt in Abständen von sechs Monaten bei Pflegegrad 2 und 3 bzw. von drei Monaten bei Pflegegrad 4 und 5.
Pflegesachleistungen umfassen professionelle Pflegeleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, z. B. Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität, medizinische Versorgung und hauswirtschaftliche Hilfe. Diese Leistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Ja, das Pflegegeld kann gekürzt werden, wenn die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI nicht wahrgenommen werden oder wenn nicht alle Bedingungen für den Bezug von Pflegegeld erfüllt werden.
Ja, es sind Erhöhungen des Pflegegeldes für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen, um die gestiegenen Pflegekosten auszugleichen. Die genauen Beträge werden jährlich angepasst.
Im Todesfall des Pflegebedürftigen endet der Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag. Überzahlte Beträge können von der Pflegekasse zurückgefordert werden.
Ja, unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, Pflegegeld auch während eines Aufenthalts im Ausland zu beziehen. Dies ist jedoch abhängig von der Dauer des Aufenthalts und den Regelungen der Pflegekasse.
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